Keine Bilanzberichtigung bei Änderung der Rechtsprechung
Leitsatz
1. Ein Bilanzansatz ist i. S. d. § 4 Abs. 2 S. 1 EStG richtig, wenn er denjenigen Kenntnisstand widerspiegelt, den ein ordentlicher
Kaufmann im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung haben konnte.
2. Eine Rechtsprechungsänderung führt nicht zur Unrichtigkeit eines Bilanzansatzes, wenn er zur Zeit der Bilanzaufstellung
der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht.
3. Die Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich des bilanziellen Ansatzes eines Schlachtwertes bei als geringwertige Wirtschaftsgüter
zu qualifizierende Zuchtsauen konnte bei der Bilanzierung frühestens zu dem Zeitpunkt berücksichtigt werden, zu dem der BFH
das Urteil zur Veröffentlichung frei gegeben hat. War zu diesem Zeitpunkt die Bilanz bereits beim Finanzamt eingereicht, war
sie nicht subjektiv unrichtig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAD-93987
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.04.2010 - 8 K 112/06
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