Zeitpunkt der Besteuerung einer Gewinnausschüttung einer französischen SARL
Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft
Leitsatz
1. Bei einem beherrschenden Gesellschafter ist der Zufluss eines Vermögensvorteils aus einer Gewinnausschüttung nicht erst
im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Bankkonto, sondern bereits im Zeitpunkt der eindeutig, unbestrittenen und fälligen Forderung
gegen die zahlungsfähige Gesellschaft anzunehmen.
2. Mehrere Minderheitsgesellschafter können eine Gesellschaft dadurch beherrschen, dass sie gleichgerichtete Interessen verfolgen.
Hiervon kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn die Gesellschafter einstimmig über die Ausschüttung von Dividenden
entscheiden. Denn diese werde allen Minderheitsgesellschafter zeit- und – gemessen an ihren Beteiligungen – inhaltsgleich
gewährt.
3. Es ist solange von der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft auszugehen, so lange ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
noch nicht gestellt worden ist. Ob der Gesellschaft für die Gewinnauschüttung eigene Mittel zur Verfügung stehen oder diese
durch Kreditaufnahme beschafft werden müssen, ist ohne Bedeutung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAD-93986
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.11.2009 - 2 K 306/04
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