Eine Prostituierte erbringt mit sexuellen Dienstleistungen gegen Entgelt steuerpflichtige sonstige Leistungen i. S. von § 1
Abs. 1 Nr. 1 UStG.
Zu den Anforderungen der Durchsetzung des Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 GG im Steuerrecht.
Soweit die Besteuerung bei manchen Prostituierten unterlassen oder nur lückenhaft durchgeführt wird, rechtfertigt dies nicht,
im Fall anderer Prostituierter von einer Besteuerung abzusehen.
Es ist nicht davon auszugehen, dass bei der Besteuerung der Umsätze aus sexuellen Dienstleistungen Prostituierter eine durch
Vollzugsmängel hervorgerufene Belastungsungleichheit besteht, die zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung führt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAD-93984
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 27.10.2010 - 16 K 65/10
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