Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1e GewStG bei häufigen und wechselnden Anmietungen
Leitsatz
Für die Hinzurechnung im Rahmen der GewSt ist darauf abzu stellen, ob WG Anlagevermögen des Mieters oder Pächters wären,
wenn er ihr Eigentümer wäre.
Ausschlaggebend für die Zuordnung ist der Umstand, dass der Stpfl. die WG ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb vorhalten
muss.
Die kurzfristige Anmietung von WG rechtfertigt den Verzicht auf die Hinzurechnung nicht, da die Dauer der Anmietung allein
kein maßgebliches Kriterium darstellt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 22/2011 S. 1070 DStR 2012 S. 8 Nr. 47 DStRE 2013 S. 27 Nr. 1 EFG 2011 S. 2101 Nr. 23 StBW 2012 S. 308 Nr. 7 Ubg 2013 S. 120 Nr. 2 DAAAD-93978
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 26.05.2011 - 10 K 290/10
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