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FG Hessen 03.03.2011 10 V 204/11, IWB 20/2011 S. 746

FG Hessen | Anwendung der Rückfallklausel nach dem DBA Italien 1989

Der Rückfallklausel des Abschn. 16 Buchst. d des Protokolls vom zum DBA Italien unterfallen auch nach Art. 19 Abs. 4 DBA Italien 1989 nach deutschem Rechtsverständnis eigentlich freigestellte Einkünfte aus einer italienischen Rentenversicherung, wenn es sich dabei um sog. weiße Einkünfte handelt (EFG 2011 S. 1530).

Hinweis:

Der Antragsteller, ein italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, bezog eine Rente aus der italienischen Sozialversicherung des Rententrägers Istituto Nazionale delle Previdenza Sociale (INPS). Bei der Anwendung des DBA Italien besteht bezüglich der Rentenzahlungen ein Qualifikationskonflikt. Nach deutschem Verständnis hat Italien gem. Art. 19 Abs. 4 DBA Italien das ausschließliche Besteuerungsrecht, während nach italienischer Auffassung gem. Art. 18 DBA Italien das Besteuerungsrecht bei Deutschland liegt. Denn Italien be...

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