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Körperschaftsteuer | verdeckte Gewinnausschüttung bei Gewinntantieme (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss grds. anhand derjenigen Umstände und Erwägungen beurteilt werden, die im Zeitpunkt der Gehaltsvereinbarung vorgelegen haben und angestellt worden sind. (2) Die Höhe der angemessenen Bezüge ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bereich des Angemessenen sich auf eine Bandbreite von Beträgen erstrecken kann. Unangemessen sind nur diejenigen Beträge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen. (3) Die Entscheidung darüber, wie ein ordentlicher Geschäftsführer eine gewinnabhängige Vergütung bemessen und ggf. nach oben begrenzt hätte, obliegt im gerichtlichen Verfahren grds. dem ...