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Insolvenzrecht | Vorausabtretung von Ansprüchen gegen Kassenärztliche Vereinigung nach Insolvenzeröffnung
Tritt ein selbständiger Arzt Ansprüche gegen die Kassenärztliche Vereinigung (KV) zur Sicherung eines Kredits im Voraus ab, ist dies auch für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam, wenn der Insolvenzverwalter die Arzttätigkeit freigegeben hat und der Arzt seine Praxis fortführt. Nach der Freigabe sind diese Ansprüche nicht mehr Gegenstand der Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 2 InsO).