BAG Beschluss v. - 9 AZN 582/11

Nichtzulassungsbeschwerde - Anwaltszwang - Verantwortung des Prozessbevollmächtigten für den Inhalt der Begründungsschrift

Gesetze: § 11 Abs 2 ArbGG, § 11 Abs 4 ArbGG, § 72a ArbGG

Instanzenzug: Az: 10 Ca 19/10 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) Az: 17 Sa 1669/10 Urteil

Gründe

A. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Die Beschwerdebegründung ist vom Prozessbevollmächtigten des Klägers unterzeichnet. Es heißt dort wie folgt:

Sodann folgt im weiteren Text die kursiv geschriebene Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Am Ende der Beschwerdebegründung heißt es weiter:

3B. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

4I. Sie genügt nicht den Anforderungen an einen Schriftsatz im Anwaltsprozess.

51. Vor dem Bundesarbeitsgericht muss sich eine Partei gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies können nach § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG Rechtsanwälte oder die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 bezeichneten Organisationen sein. Die Notwendigkeit der Vertretung erfasst neben der Revisionseinlegung und -begründung auch die Nichtzulassungsbeschwerde (GMP/Germelmann ArbGG 7. Aufl. § 11 Rn. 122).

62. Diesen Anforderungen an den Bevollmächtigtenzwang genügt die Beschwerdebegründung nicht, obwohl sie vom Prozessbevollmächtigten des Klägers, einem Rechtsanwalt, unterzeichnet ist.

7a) Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsbegründungsschriften müssen die Unterschrift des in § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG genannten Prozessbevollmächtigten enthalten. Erforderlich ist dabei, dass sich der Prozessbevollmächtigte den Inhalt der Begründungsschrift zu eigen macht und die Verantwortung dafür übernimmt. Dazu genügt im Regelfall die Unterschrift des Bevollmächtigten. Diese ist Nachweis dafür, dass er den Prozessstoff selbst durchgearbeitet hat, das Ergebnis seiner Arbeit in einem Schriftsatz niedergelegt hat und die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes tragen will. Schon dann rührt die Begründungsschrift von ihm ( - zu II 2 a der Gründe, NJW-RR 1998, 574; - IVb ZR 5/88 - zu II 1 der Gründe, NJW 1989, 394). Dieser Nachweis ist allerdings dann widerlegt, wenn der Prozessbevollmächtigte trotz der Unterzeichnung zu erkennen gibt, dass er die Verantwortung für den Inhalt der Begründung nicht übernehmen will. Dies ist zB der Fall, wenn der Rechtsanwalt sich durch einen Zusatz von der unterschriebenen Erklärung distanziert (vgl.  - zu II 2 a der Gründe, aaO). Ebenso genügt es nicht, wenn der Prozessbevollmächtigte ein zwar von ihm unterzeichnetes, sonst aber unverändertes Schreiben seiner Partei vorlegt. Er hat dann keine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen (vgl. zu § 124a VwGO: OVG Berlin-Brandenburg - 1 N 63.05 - juris Rn. 3).

8b) Nach diesen Grundsätzen ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht vom Prozessbevollmächtigten des Klägers begründet worden. Aus seinem Beschwerdebegründungsschriftsatz vom folgt zweifelsfrei, dass er die Begründung seiner Partei zitiert und sie sogar für unzutreffend hält. Dies wird schon dadurch deutlich, dass er mitteilt, die klägerische Partei lasse nach Belehrung Folgendes persönlich erklären. Drucktechnisch wird dann die Begründung der Partei durch eine kursive Schreibweise hervorgehoben. Auch in der weiteren Begründung weist der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass „die klägerische Partei“ vortragen lasse.

9II. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen des § 72a Abs. 5 Satz 3 ArbGG entspricht. Der Kläger legt keinen Zulassungsgrund dar, sondern rügt Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts. Solche Rechtsfehler führen nicht zur Zulassung der Revision, sondern wären nur im Rahmen einer zulässigen Revision zu prüfen.

C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

Fundstelle(n):
DB 2011 S. 2668 Nr. 47
UAAAD-93660