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EuGH  - C-438/11 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: ZK Art 220 Abs 2 Buchst b UAbs 2, ZK Art 220 Abs 2 Buchst b UAbs 3, EWGV 2913/92 Art 220 Abs 2 Buchst b UAbs 2, EWGV 2913/92 Art 220 Abs 2 Buchst b UAbs 3, ZKDV Art 94, EWGV 2454/93 Art 94

Rechtsfrage

Ist unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen, dass die Behörde des Drittlandes nicht mehr überprüfen kann, ob die von ihr ausgestellte Bescheinigung auf einer richtigen Darstellung der Fakten beruht, dem Abgabenschuldner die Berufung auf Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 lit. b) UAbs. 2 und 3 ZK zu versagen, wenn die Umstände hinsichtlich der Nichtaufklärbarkeit der inhaltlichen Richtigkeit der Ursprungsbescheinigung in die Sphäre des Ausführers fallen, oder setzt der Übergang der Beweislast im Rahmen des Art. 220 Abs. 2 lit. b) UAbs. 3 erster Teil ZK von der Zollbehörde auf den Abgabenschuldner lediglich bzw. vielmehr voraus, dass die Nichtaufklärbarkeit ihre Ursache außerhalb der Sphäre der Behörde des Ausfuhrlandes bzw. in einer allein dem Ausführer zuzurechnenden Nachlässigkeit hat?

Ausfuhr; Beweislast; Drittland; Treu und Glauben; Ursprungsbescheinigung; Vertrauensschutz; Zoll

Fundstelle(n):
ZAAAD-93654

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Verfahrensverlauf | EuGH - C-438/11 - erledigt.

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