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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 6 K 1587/09 K

Gesetze: KStG § 8b Abs. 2

„Locked box”-Modell: Zwischen dem Abschluss des Anteilskaufvertrags und dessen Erfüllung durch gleichzeitige wechselseitige Leistungserbringung („Closing”) zu entrichtende „Zinsen” sind Bestandteil des Veräußerungspreises

Leitsatz

  1. Die von der Erwerberin im Rahmen eines sog. „Locked box”-Modells (Vereinbarung eines festen Kaufpreises auf der Grundlage eines vor Vollzug liegenden Stichtags) im Zeitraum zwischen dem Abschluss des Anteilskaufvertrags und dessen Erfüllung durch gleichzeitige wechselseitige Leistungserbringung („Closing”) zu entrichtenden „Zinsen” sind Bestandteil des Veräußerungspreises und gehören damit zu dem nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinn.

  2. Die Zinskomponente ist nach der maßgebenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein bloßer technischer Berechnungsfaktor, mit dem der aus Sicht der Beteiligten zutreffende Wert der Anteile zum Closing abschließend festgelegt wird.

  3. Zinsen als gesondertes Nutzungsentgelt für eine Kapitalüberlassung können erst ab dem Zeitpunkt der Kaufpreisfälligkeit anfallen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
GmbH-StB 2012 S. 40 Nr. 2
GmbHR 2012 S. 53 Nr. 1
LAAAD-93611

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 31.05.2011 - 6 K 1587/09 K

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