1. Die im Kernbrennstoffsteuergesetz 2011 geregelte Steuer ist eine Steuer im finanzverfassungsrechtlichen Sinne, nicht aber
eine Sonderabgabe der Kernkraftwerkbetreiber.
2. Es ist zweifelhaft, ob dem Bund für den Erlass der Kernbrennstoffsteuer eine Gesetzgebungskompetenz zusteht.
3. Es spricht vieles dafür, dass die in Art. 106 GG genannten Steuern und Steuerarten Typusbegriffe sind.
4. Es ist zweifelhaft, ob die Kernbrennstoffsteuer dem verfassungsrechtlichen Typus der in Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG genannten
Verbrauchsteuer entspricht.
5. Es ist zweifelhaft, ob der Gesetzgeber neben den im Grundgesetz genannten Steuern und Steuerarten noch neuartige Steuern
einführen darf, weil die Gefahr besteht, dass mit einem Steuerfindungsrecht die von der Finanzverfassung sorgsam ausbalancierte
Verteilung der Steuereinnahmen zwischen Bund und Ländern umgangen werden könnte.
6. Einer Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der dem angefochtenen
Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift steht ein grundsätzlicher Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß
zustande gekommene Gesetzes nicht entgegen, wenn sich die Zweifel gerade auf das formelle Zustandekommen, hier die Gesetzgebungskompetenz,
beziehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 53 Nr. 1 EFG 2011 S. 2103 Nr. 23 AAAAD-93606
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 16.09.2011 - 4 V 133/11
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