Keine Vorprägung des Ermessens bei Antrag auf Erlass von vorsätzlich hinterzogener Tabaksteuer
Beachtung der Antstrengungen zur Abtragung hinterzogener Steuerschulden
Leitsatz
1. Die Entscheidung über den Erlass von Tabaksteuer ist wegen Ermessensdefizits rechtswidrig, wenn das FA keine Ermessensabwägungen
unternimmt, weil es im Falle der Verurteilung aufgrund Zigarettenschmuggels zu einer Freiheitsstrafe eine Erlasswürdigkeit
verneint.
2. Bei der vom FA auch bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung im Rahmen eines Erlassantrags zu unternehmenden Gesamtabwägung
aller Umstände kommt der Häufigkeit der Zuwiderhandlungen und dem dadurch eingetretenen Steuerschaden ein ganz erhebliches
Gewicht zu. Ein mehrjähriges, bereits in der Haftzeit begonnenes Bemühen des Steuerschuldners, die aus den Schmuggeltaten
entstandenen Rückstände abzutragen, welches erst mit dem Beginn des dauernden Erhalts von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
eingestellt wird, ist jedoch in die Ermessensabwägungen einzubeziehen.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 480 Nr. 6 LAAAD-93595
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.08.2011 - 1 K 1369/07
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