Erziehungsrente nach § 47 SGB VI unterliegt mit dem
Besteuerungsanteil der Einkommensteuer
Leitsatz
1. Der Zufluss an wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit durch Bezug einer Erziehungsrente nach § 47 SGB VI stellt
sich nicht als Familienleistung, sondern als vereinnahmtes Markteinkommen (aus
einer Hinterbliebenenrente) dar.
2. Die Erziehungsrente unterliegt mit
dem für das Kalenderjahr des Rentenbeginns maßgeblichen Besteuerungsanteil der
Einkommensteuer. Dem steht nicht entgegen, dass Unterhaltsersatz- oder
Schadensersatzrenten nach § 844 Abs. 2 BGB nach der Rechtsprechung des BFH
nicht steuerbar sind.
3. Verfassungsrechtliche Zweifel an
der Besteuerung der Erziehungsrente dem Grunde nach bestehen nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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