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FG München Urteil v. - 13 K 1655/09

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1EStG § 12EStG § 3 Nr. 12 S. 2 AO § 42AO § 162BGB § 535 Abs. 2 BaySpkG Art. 7 Abs. 1 LStR 2003 R 13 Abs. 3 S. 2 Nr. 2EStR 2003 R 143

Vermietung einer Wohnung von Eltern an den Sohn

Betriebsausgabenpauschale von Sparkassenverwaltungsräten

Leitsatz

1. Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen sind steuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.

2. Wird die Zahlung der vereinbarten Miete nicht entsprechend den Vereinbarungen im Vertrag durchgeführt, d. h. erfolgt nicht die vereinbarte Barzahlung der monatlichen Miete und wurde auch nicht zeitnah die Aufrechnung mit Unterhaltsansprüchen erklärt, scheitert die steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses.

3. Die FG sind grundsätzlich verpflichtet, durch Verwaltungsvorschriften geschaffene Betriebsausgaben- oder Werbungskostenpauschalen zu beachten.

4. Der Steuerpflichtigen kann höhere Erwerbsaufwendungen nachweisen, wenn er meint, dass die jeweils festgelegten pauschalen Sätze für ihn nicht ausreichend seien.

5. Die Anwendung einer Verwaltungsregelung durch die Verwaltungsbehörden kann vor den Gerichten nicht erzwungen werden kann, wenn es objektiv unzweifelhaft ist, dass der vom Kläger verwirklichte Sachverhalt nicht unter die der Vereinfachung der Verwaltung dienende Anweisung fällt.

6. Die Voraussetzungen der Aufwandsentschädigung des § 3 Nr. 12 S. 2 EStG sind für einen Vorsitzenden des Verwaltungsrates einer Sparkasse nicht erfüllt, denn die ausgeübte Tätigkeit ist keine Leistung öffentlicher Dienste, sondern eine Tätigkeit im Rahmen der fiskalischen Verwaltung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 826 Nr. 13
GAAAD-93588

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Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 19.04.2011 - 13 K 1655/09

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