Der bei Insolvenz einer KG entstehende verbleibende verrechenbare Verlust eines Kommanditisten aus einem uneinbringlich gewordenen
Gesellschafterdarlehen ist in einen ausgleichs- und abzugsfähigen Verlust umzuqualifizieren
Leitsatz
Der verbleibende verrechenbare Verlust eines Kommanditisten ist bei Insolvenz der KG in Höhe eines uneinbringlich gewordenen
Gesellschafterdarlehens in einen ausgleichs- und abzugsfähigen Verlust umzuqualifizieren.
Die Uneinbringlichkeit eines Gesellschafterdarlehens erhöht in gleicher Weise wie eine über die Kommanditeinlage hinausgehende
Einlage das Verlustausgleichsvolumen i.S. von § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG.
Der Ausfall der Darlehensforderung infolge der Betriebsaufgabe der KG ist als Einlage in das Gesellschaftsvermögen anzusehen.
Das aus dem Sonderbetriebsvermögen entnommene und in das Gesellschaftsvermögen eingelegte Darlehen ist in entsprechender
Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG in Höhe des Buchwertes dem Kapitalkonto in der Gesellschaftsbilanz gutzuschreiben.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 509 Nr. 6 KÖSDI 2012 S. 17877 Nr. 5 EAAAD-93580
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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 21.07.2011 - 15 V 1658/11 A(F)
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