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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 11 K 2565/10

Gesetze: FGO § 138 Abs. 1, FGO § 138 Abs. 2 Satz 1

Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung bei Klageerhebung nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Kinderfreibetrages und vor Erlass des Familienförderungsgesetzes

Leitsatz

Durch die Zurückweisung des Einspruchs nachdem die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit des Kinderfreibetrags ergangen und bevor die Auswirkungen auf den Streitfall durch das Gesetz zur Familienförderung geklärt waren, hat das Finanzamt trotz Vorläufigkeitsvermerk Anlass zur Klage gegeben und damit die Kosten des Verfahrens im Falle des Obsiegens zu tragen.

Fundstelle(n):
TAAAD-93575

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 28.04.2011 - 11 K 2565/10

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