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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 11 K 2515/10

Gesetze: FGO § 138 Abs. 1

Kostenentscheidung bei Klageerhebung trotz Vorläufigkeitsvermerk bei verfassungswidriger Regelung

Leitsatz

  1. Hat ein Steuerpflichtiger nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die Vergangenheit einen verfassungswidrigen Rechtszustand hinzunehmen und wird deshalb ein Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entspricht es regelmäßig billigem Ermessen dem Finanzamt die Verfahrenskosten auch insoweit aufzuerlegen, wie der Steuerpflichtige bzgl. des verfassungswidrigen Sonderopfers nicht hat obsiegen können.

  2. Ein berechtigtes Interesse zur Klage ist trotz Vorläufigkeitsvermerk gegeben, wenn nach den Ausführungen des Finanzamts keine einschlägigen Verfahren anhängig sind, die eine Verfassungswidrigkeit der Norm betreffen.

Fundstelle(n):
JAAAD-93574

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Nutzungsdauer:
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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 14.06.2011 - 11 K 2515/10

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