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Erbrecht | Ergänzungspflegschaft bei Erbausschlagung des Kindes
Ein allein sorgeberechtigter Elternteil kann das Kind grds. nicht im Erbausschlagungsverfahren vertreten, weil das Interesse des Kindes zu dem des Sorgeberechtigten in erheblichem Gegensatz stehen kann. Für die Entgegennahme des Beschlusses, mit dem die Erbausschlagung vom Familiengericht genehmigt wird, ist schon deswegen in aller Regel ein Ergänzungspfleger zu bestellen, weil – unabhängig davon, ob ein erheblicher Interessengegensatz (§ 1629 Abs. 2 Satz 3 i. V. mit § 1796 Abs. 2 BGB) vorliegt – der Beschluss dem Kind bekannt zu geben ist und die Bekanntgabe an das Kind nicht durch Zustellung an die Eltern bzw. den allein sorgeberechtigten Elternteil erfolgen kann.
Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist insoweit nicht einheitlich; während etwa das KG die oben dargeste...