OFD Niedersachsen - S 0122 - 21 - St 142

Örtliche Zuständigkeit für die Einkommensteuer bei Angehörigen der Bundeswehr

Bezug:

Zur Vermeidung von Meinungsverschiedenheiten über die örtliche Zuständigkeit für die Einkommensteuer von Angehörigen der Bundeswehr haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Regelung [1] beschlossen:

  1. Für nicht verheiratete Soldaten ist das Finanzamt des Wohnsitzes örtlich zuständig, den der Soldat in seinem Antrag oder in seiner Steuererklärung angibt.

  2. Für verheiratete Soldaten ist das Finanzamt des Familienwohnsitzes örtlich zuständig.

Diese Regelung gilt sinngemäß auch für Angehörige der Bundespolizei (bis : Bundesgrenzschutz) und der Polizei, die in Kasernen oder ähnlichen Unterkünften zusammengezogen sind.

OFD Niedersachsen v. - S 0122 - 21 - St 142

Fundstelle(n):
AO-Kartei NI § 19 AO Karte 6 - 1714 -
VAAAD-93395

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