Umsatzsteuer; Umfang der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG Abschnitt 12.5 Absatz 5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
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Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 % für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Leistungen der Gastspieldirektionen, welche im eigenen Namen Künstler verpflichten und im Anschluss daran das von diesen dargebotene Programm an einen Veranstalter in einem gesonderten Vertrag verkaufen, nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG begünstigt, da die Gastspieldirektionen selbst nicht als Veranstalter auftreten und damit keine Eintrittsberechtigung einräumen.
In Abschnitt 12.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das (BStBl 2011 I S. 980) geändert worden ist, wird daher nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Nicht begünstigt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sind die Leistungen der Gastspieldirektionen, welche im eigenen Namen Künstler verpflichten und im Anschluss daran, das von diesen dargebotene Programm an einen Veranstalter in einem gesonderten Vertrag verkaufen.”
Dieses Schreiben ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden. Für vor dem ausgeführte Leistungen der Gastspieldirektionen wird es nicht beanstandet, wenn die Gastspieldirektionen den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden bzw. angewandt haben.
BMF v. - IV D 2 -
S 7238/11/10001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 981
BB 2011 S. 2581 Nr. 42
DB 2011 S. 2293 Nr. 41
DStR 2011 S. 1958 Nr. 41
GStB 2011 S. 48 Nr. 12
StB 2011 S. 386 Nr. 11
UR 2011 S. 842 Nr. 21
UStB 2012 S. 17 Nr. 1
UVR 2011 S. 357 Nr. 12
RAAAD-93392