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Aktien und Geldmarktfonds als Teil eines Finanzierungskonzepts einer Arztpraxis als Betriebsvermögen
Wertpapiere können in das Betriebsvermögen eines Arztes eingelegt werden, wenn ihre Anschaffung, das Halten und ihr Verkauf ein Hilfsgeschäft der freiberuflichen Tätigkeit darstellen, z. B. in Form eines verbindlich vereinbarten Finanzierungskonzepts für den ärztlichen Betrieb. Ihre Einlage mindert den Betrag der Überentnahmen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG (Bezug: § 4 Abs. 4a, § 18 EStG).
Auch Freiberufler können gewillkürtes Betriebsvermögen bilden. Bei Geldgeschäften gilt das aber nur, wenn dafür ausschließlich betriebliche Gründe ursächlich sind. Für die Zuordnung von Wertpapieren zum gewillkürten Betriebsvermögen ist es nicht ausreichend, dass die Wertpapiere z. B. aus betrieblichen Mitteln erworben worden sind oder dass sie als Sicherheit für betriebliche Kredit...