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Körperschaftsteuer | Im Rahmen des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens vorrangige Verwendung von EK 01 bei Auflösung und Ausschüttung einer Kapitalrücklage
Hat die Gesellschafterversammlung einer GmbH im zeitlichen Anwendungsbereich des früheren körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens die Auflösung und Auszahlung einer Kapitalrücklage an die Gesellschafter beschlossen und verfügte die GmbH im Jahr der Ausschüttung auch über EK 01, so war die Ausschüttung vorrangig mit dem EK 01 und erst nachrangig mit dem EK 04 zu verrechnen (Bezug: §§ 27, 28, 30 KStG a. F.; § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB).
In die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB gestellte Einlagen waren im Rahmen des Anrechnungsverfahrens zwar im EK 04 zu erfassen. § 28 Abs. 3 i. V. mit § 30 Abs. 2 Nr. 1, 4 KStG in der in den Streitjahren 1998 und 1999 anzuwendenden Fassung kann jedoch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass bei Zahlungen an die Gesellschafter aus der Auflösung einer dem EK 04 zugeordneten Kapit...