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Verlagerung eines Betriebsteils ins grenznahe Ausland ist keine Stilllegung
Ist für einen Arbeitsvertrag deutsches Recht maßgeblich, ist die Frage, ob ein Betriebsübergang erfolgt, nach § 613a BGB zu beurteilen. Das gilt auch dann, wenn ein Betriebsteil in das Ausland verlagert wird. Im Streitfall wurden die wesentlichen materiellen und immateriellen Produktionsmittel aus Südbaden zu einem weniger als 60 km entfernten Standort in der Schweiz gebracht. Die Kündigungsschutzklage eines Mitarbeiters gegen die Kündigung wegen „Betriebsstilllegung” (bei Angebot eines Arbeitsplatzes in der Schweiz) hatte Erfolg ().