Tauschähnlicher Umsatz eines Verlags bei Herstellung, Herausgabe
und Versand von Kammerzeitschriften für Ärztekammern und Berechtigung zum
Abdruck von Anzeigen und Werbung
Leitsatz
1. Es liegt ein tauschähnlicher
Umsatz mit Baraufgabe vor, wenn ein Verlag für Ärztekammern regelmäßig
erscheinende Kammerzeitschriften unter Verwendung der von den Ärztekammern
gelieferten, dem Urheberrecht der Ärztekammern unterliegenden Beiträge
herausgibt, herstellt sowie an die Mitglieder der Ärztekammern versendet und
dafür von den Ärztekammern neben Porto- und Druckkostenzuschüssen das Recht
erhält, auf eigene Rechnung Anzeigen bzw. Werbung in den Kammerzeitschriften
abzudrucken und die hierbei generierten Einnahmen in einem bestimmten Umfang
einzubehalten.
2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn
das FA die Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Umsatz des Verlags im
Rahmen des tauschähnlichen Umsatzes ausgehend von den vom Verlag selbst
getragenenen Herstellungskosten für die Kammerzeitschriften zuzüglich der von
den Ärztekammern gezahlten Portokostenzuschüsse und abzüglich des an die
Ärztekammern weitergeleiteten Teils des Anzeigen- und Werbungsumsatzes
ermittelt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 17/2012 S. 775 EFG 2012 S. 1096 Nr. 11 WAAAD-93321
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Sächsisches FG, Urteil v. 23.02.2011 - 2 K 1894/10
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