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FG München Urteil v. - 3 K 829/08 EFG 2012 S. 570 Nr. 6

Gesetze: UStG 1999 § 15 Abs. 4UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 2UStG 1999 § 14 Abs. 1UStG 1999 § 13 Abs. 1 Nr. 4UStG 1999 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 EWGRL 388/77 Art. 4

Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes

Ausübung des Zuordnungswahlrechts

Nachweis der unternehmerischen Zuordnung

Mietvertrag als zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung erst im Zeitpunkt der Zahlung

Leitsatz

1. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen in Form von objektiven Anhaltspunkten gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers. Die Zuordnungsentscheidung ist dabei bereits bei Bezug des Gegenstands zu treffen (gewichtiges Indiz: Geltendmachung bzw. Unterlassung des Vorsteuerabzugs).

2. Spätere Absichtsänderungen wirken nicht auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs zurück und führen nicht dazu, dass für Eingangsleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge nachträglich als Vorsteuer abziehbar sind.

3. Ein Mietvertrag, der auf beiden Seiten von derselben Person unterschrieben ist, welche zugleich Gemeinschafter der Ehegattengrundstücksgemeinschaft als auch Vorstand der Mieterin ist, stellt keinen solchen objektiven Nachweis dar.

4. Mietverträge erfüllen nur in Verbindung mit den entsprechenden monatlichen Abrechnungen die Rechnungsvoraussetzungen für den Vorsteuerabzug.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 10 Nr. 42
DStRE 2013 S. 97 Nr. 2
EFG 2012 S. 570 Nr. 6
Ubg 2013 S. 123 Nr. 2
VAAAD-93317

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FG München, Urteil v. 27.07.2011 - 3 K 829/08

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