Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes
Ausübung des Zuordnungswahlrechts
Nachweis der unternehmerischen Zuordnung
Mietvertrag als zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung erst im Zeitpunkt der Zahlung
Leitsatz
1. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen in Form von objektiven
Anhaltspunkten gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers. Die Zuordnungsentscheidung ist dabei bereits bei Bezug des
Gegenstands zu treffen (gewichtiges Indiz: Geltendmachung bzw. Unterlassung des Vorsteuerabzugs).
2. Spätere Absichtsänderungen wirken nicht auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs zurück und führen nicht dazu, dass für Eingangsleistungen
in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge nachträglich als Vorsteuer abziehbar sind.
3. Ein Mietvertrag, der auf beiden Seiten von derselben Person unterschrieben ist, welche zugleich Gemeinschafter der Ehegattengrundstücksgemeinschaft
als auch Vorstand der Mieterin ist, stellt keinen solchen objektiven Nachweis dar.
4. Mietverträge erfüllen nur in Verbindung mit den entsprechenden monatlichen Abrechnungen die Rechnungsvoraussetzungen für
den Vorsteuerabzug.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 10 Nr. 42 DStRE 2013 S. 97 Nr. 2 EFG 2012 S. 570 Nr. 6 Ubg 2013 S. 123 Nr. 2 VAAAD-93317
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