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Freiberufliche Praxis als häusliches Arbeitszimmer
Nutzung durch Nicht-Familienangehörige überlagert in der Regel die Häuslichkeit
Auch eine freiberufliche Praxis kann dem Grunde nach von der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erfasst werden, sofern sie die Merkmale eines häuslichen Arbeitszimmers aufweist. Die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre wird jedoch aufgehoben bzw. überlagert, wenn die Büroeinheit auch von Dritten, nicht familienangehörigen oder haushaltszugehörigen Personen genutzt wird.
Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer
Für Aufwendungen für ein „häusliches” Arbeitszimmer gilt grundsätzlich die Abzugsbeschränkung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellt. Der Ausschluss der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers als Erwerbsaufwendungen gilt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG allerdings nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen sind die abziehbaren Aufwendungen der Höhe nach auf 1.250 € begrenzt. Die Aufwendungen für ein „außerhäusliches” Büro sind demgegenüber voll abziehbar.
Beurteilung der Häuslichkeit
Der Begriff des „häuslichen” Arbeitszimmers ist im Gesetz allerdings nicht näher definiert. Ein häusliches Arbeitszimmer ist nach der Rechtsp...BStBl 2011 I S. 195