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Vorweggenommene Werbungskosten bei unmittelbar an die Schulausbildung anschließende Berufsausbildung
Möglichkeit einer Auslandstätigkeit stellt den Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit einer späteren Erwerbstätigkeit nicht in Frage
Der BFH hat entschieden, dass auch die Aufwendungen für eine sich unmittelbar an die Schulausbildung anschließende Ausbildung vorweggenommene Werbungskosten/Betriebsausgaben sein können. Damit setzt er seine neuere Rechtsprechung fort, nach der durch die berufliche Erstqualifikation entstandene Aufwendungen als (vorweggenommene) Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt werden können (vgl. , VI R 38/10 zur erstmaligen Berufsausbildung und zum Erststudium). Der ab dem Veranlagungszeitraum 2004 geltende § 12 Nr. 5 EStG steht dem nach seiner Auffassung nicht entgegen. Ob die Verwaltung dieses Urteil, das eine weit reichende Begünstigung betroffener Steuerpflichtiger beinhaltet, anwenden wird, bleibt abzuwarten.
Kosten für die Ausbildung zum Piloten
Der BFH hat über einen Sachverhalt entschieden, in dem der 1982 geborene Steuerpflichtige nach Abitur im Jahr 2002 und Ableistung des Zivildienstes bis 2003 im Januar 2004 einen Ausbildungsvertrag mit der Pilot GmbH abgeschlossen hatte. Im Februar 2004 nahm er die nicht vergütete Ausbildung auf. Nachdem der Kläger die Ausbildung im Jahr 2005 erfolgreich abgeschlossen hatte, war ...