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Einkommensteuer | Entgeltlicher Erwerb „gebrauchter” Lebensversicherungen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der vom Erwerber einer „gebrauchten” Kapitallebensversicherung gezahlte Kaufpreis stellt Anschaffungskosten i. S. des § 255 Abs. 1 HGB dar. (2) Die bis zum Erwerbszeitpunkt aufgelaufenen außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen sind weder negative Einnahmen aus Kapitalvermögen noch vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.