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Einkommensteuer | Anwendung bewertungsrechtlicher Regelungen für ertragsteuerliche Zwecke
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind laut die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. (BStBl 2011 I S. 606) zur Anwendung der §§ 11, 95–109 und 199 ff. BewG i. d. F. des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG) für ertragsteuerliche Zwecke bei der Bewertung von [i]Eisele, NWB 33/2011 S. 2782Unternehmen und Anteilen an Kapitalgesellschaften entsprechend anzuwenden.