Berechnung der Arbeitnehmerzahl im Rahmen des InvZulG 1999 bei Teilzeitbeschäftigten
Anders als bei dem InvZulG 2005 ff wurde beim InvZulG 1999 die Zahl der Arbeitnehmer dem (BStBl 2002 I S. 842) folgend nach „Köpfen” berechnet.
An dieser Rechtsauffassung ist nach dem , nicht mehr festzuhalten.
Demnach werde der Zweck des InvZulG 1999 verfehlt, wenn es bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl lediglich auf die Zahl der „Köpfe” ankäme. Deshalb sei es geboten, für Teilzeitbeschäftigte eine Berechnung nach Arbeitskraftanteilen vorzunehmen.
Nach einer vom Sächsischen Staatsministerium der Finanzen herbeigeführten bundeseinheitlichen Abstimmung wurde gegen dieses Urteil in Ermangelung hinreichender Erfolgsaussichten und weil es sich um ein auslaufendes Rechtsgebiet handelt keine Revision eingelegt.
Vgl. (InvZ 1271.1.1-1)
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - InvZ 1271.1.1-1/4
St32
Fundstelle(n):
DB 2011 S. 2521 Nr. 45
WAAAD-92631