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Nachbesserungen bei den ertragsteuerlichen Regelungen des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform
Rechtsgrundlagen:
§ 52 EStG, § 54 KStG, § 27
UmwStG jeweils i. d. F. des Gesetzes zur Finanzierung eines
zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung v.
(BGBl I S. 3121).
In BBK F. 15 S. 1055 ff. sind die ertragsteuerlichen Regelungen
des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v.
(BGBl I S. 2590, BStBl I S. 928) dargestellt
worden. Der
Kritik an den Inkrafttretensregelungen
hat der Gesetzgeber mit dem Ersten Gesetz zur Finanzierung eines
zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung v.
(BGBl I S. 3121) in dem nachfolgend dargestellten
Umfang Rechnung getragen.
I. Wegfall der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen
Die Vorschrift des § 3 Nr. 66 EStG, wonach Erhöhungen des
Betriebsvermögens, die dadurch entstehen, daß Schulden zum Zweck der
Sanierung erlassen werden, steuerfrei zu belassen sind, war ursprünglich
letztmals auf Erhöhungen des Betriebsvermögens anzuwenden, die in dem
Wirtschaftsjahr entstehen, das vor dem endet. Nach der
nunmehr maßgebenden Regelung des § 52 Abs. 2i EStG ist die
Geltungsdauer
dieser Vorschrift
um ein Jahr verlängert
worden. Sie ist nunmehr letztmals auf Erhöhungen des
Betriebsvermögens anzuwenden, die in dem Wirtschaftsjahr entstehen, das
vor dem endet....