1. Das FA hat zu Recht die Steuerfreiheit für die geltend gemachten innergemeinschaftlichen Lieferungen nach § 6a UStG in
der für das Streitjahr gültigen Fassung versagt, weil der Antragsteller die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht ordnungsgemäß
nachgewiesen hat.
2. Im Streitfall wurden drei hochwertige Fahrzeuge verkauft. Die Steuerfreiheit versagte das FA zu Recht, da beim ersten Fahrzeug
keine Rechnung existierte, beim zweiten die zutreffende Umsatzsteueridentifikationsnummer des Fahrzeugabnehmers nicht buchmäßig
nachgewiesen wurde und beim dritten Fahrzeug die in § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV geforderten handelsüblichen Belege fehlten, aus
denen sich der Bestimmungsort der jeweiligen Lieferungen ergibt.
Tatbestand
Fundstelle(n): PAAAD-92587
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Online-Dokument
FG München, Beschluss v. 31.05.2011 - 14 V 3505/10
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