1. Da im Streitfall in der Rechnung Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wurde, obwohl sie aufgrund der Steuerfreiheit der abgerechneten
Lieferung nicht dazu berechtigt war, schuldet sie die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 c Abs. 2 S. 1 UStG.
2. Bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sind nach § 162 Abs. 1 S. 2 AO alle Umstände zu berücksichtigen, die für
die Schätzung von Bedeutung sind. Das gewonnene Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein.
Die im Streitfall vorgenommene Verprobung anhand des Dieseleinsatzes stellt keine geeignete Methode dar, um die Besteuerungsgrundlagen
zu ermitteln.
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