Schätzung von Besteuerungsgrundlagen, wenn keine ordnungsgemäße Buchführung vorliegt
Leitsatz
1. Im Streitfall steht die Schätzungsbefugnis des Beklagten außer Zweifel, da die Klägerin keine Steuererklärung (§§ 149 ff
AO) abgegeben und über die von ihr im Jahr 2005 getätigten Umsätze überhaupt nicht Buch geführt hat.
2. Sie kann sich auch nicht dadurch entlasten, dass ihr die erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt worden
seien. Zum Einen betreffen diese Unterlagen nur einen Teilbereich der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin, zum Anderen
muss sich die Klägerin ein Verschulden ihrer Angestellten oder Mitarbeiter zurechnen lassen und wird selbst nicht von der
Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe von Steuererklärungen entbunden.
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