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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 1 K 3069/09 U EFG 2012 S. 279 Nr. 3

Gesetze: UStG § 4 Nr. 1b, UStG § 6a Abs. 1, UStG § 6a Abs. 3 Satz 1, UStG § 6a Abs. 4 Satz 1, UStDV § 17a Abs. 1, UStDV § 17a Abs. 2, UStDV § 17c Abs. 1, UStDV § 17c Abs. 2, UStDV § 18e, RL 77/388/EWG Art. 21 Nr. 1 Buchst. a, RL 77/388/EWG Art. 28c Teil A

Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen - Sorgfaltspflichten bei Barverkäufen hochwertiger Pkw

Leitsatz

  1. Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung des Abholenden zählt nicht zu den Erfordernissen für einen i. S. des § 17a Abs. 1 und 2 UStDV ordnungsgemäßen Belegnachweis.

  2. Die Gewährung von Vertrauensschutz bei Barverkäufen hochwertiger Pkw setzt neben der Erfüllung der formellen Nachweispflichten nach §§ 17a ff. UStDV voraus, dass der Unternehmer sich über den Namen, die Anschrift und die Vertretungsmacht des angeblichen Vertreters des Abnehmers vergewissert und entsprechende Belege vorlegen kann.

  3. Eine mehr als laienhafte Prüfung der vorgelegten Ausweiskopien und der Unterschriften kann dabei nicht verlangt werden.

  4. Bei Vorlage eines die Identität des Käufers belegenden Handels- und Gesellschaftsregisterauszugs ist der Unternehmer nicht verpflichtet, weitere Erkundigungen über dessen tatsächliche Existenz und Sitz einzuholen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 1019 Nr. 16
EFG 2012 S. 279 Nr. 3
KÖSDI 2012 S. 17812 Nr. 3
Ubg 2012 S. 642 Nr. 9
OAAAD-92570

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 17.06.2011 - 1 K 3069/09 U

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