Eine zum Erwerb einbringungsgeborener Anteile führende Sacheinlage i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG 1995 erfordert den Übergang
aller wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebsvermögens und Sonderbetriebsvermögens des Betriebes auf die Kapitalgesellschaft.
Rechte am Namen und am Warenzeichen, die nur mit Gestattung oder zumindest Billigung bzw. Duldung des Mitunternehmers genutzt
werden durften und als selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter im Sonderbetriebsvermögen nicht bilanzierungsfähig
sind, sind wesentliche Betriebsgrundlagen des eingebrachten Betriebs einer KG, wenn sie nach der maßgeblichen funktionalen
Betrachtungsweise ein besonderes Gewicht für die Betriebsführung hatten.
Das Fehlen einer Entgeltvereinbarung für die Nutzung der Rechte ist unerheblich.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 341 Nr. 4 GmbH-StB 2012 S. 6 Nr. 1 GmbHR 2011 S. 1229 Nr. 22 StBW 2012 S. 251 Nr. 6 RAAAD-92569
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 16.02.2011 - 15 K 1414/10 E
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