LSG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - L 19 AS 842/11 B ER
Leitsatz
Leitsatz:
Es ist keine Antragsänderung nach § 99 Abs 3 Nr 2 SGG, wenn der Antragsteller bei einem Antrag nach § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG nach Erlass des Widerspruchsbescheides im Beschwerdeverfahren nur noch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage begehrt. Unabhängig davon, ob § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II in der bis zum geltenden Fassung bzw § 22 Abs 3 SGB II in der ab dem geltenden Fassungen voraussetzen, dass eine Gutschrift aus einem Betriebskostenguthaben dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung stehen muss, bestehen bereits ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, wenn der Leistungsträger die bedarfsmindernde Direktanrechnung des Guthabens nicht im nächsten Monat nach der Rückzahlung oder der Gutschrift durchgeführt, sondern hierfür den für ihn einfachsten Zeitpunkt des nächsten Auszahlungstermins abgewartet hat. Zum Rechtsschutz nach § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG, wenn der Leistungsträger ohne Kenntnis des Leistungsempfängers eine vorläufige Zahlungseinstellung vorgenommen und die Zahlung der Kosten der Unterkunft und Heizung an den Vermieter für länger als zwei Monate eingestellt hat.
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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 31.08.2011 - L 19 AS 842/11 B ER
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