BGH Beschluss v. - VII ZB 65/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Ludwigsburg, 1 M 4364/10 vom LG Stuttgart, 19 T 260/10 vom

Gründe

I. Der Schuldner begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung, die die Gläubigerin gegen ihn betreibt.

Der Schuldner ist Eigentümer des Grundstücks M.-Straße 23 in D. Mit notarieller Urkunde vom übernahm er gegenüber der V.-Bank N. AG die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages (350.000 DM nebst Zinsen und Nebenleistungen), dessen Höhe einer auf dem Grundstück lastenden Grundschuld entspricht. Gleichzeitig unterwarf sich der Schuldner in Ziffer 2. der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Mit Erklärung vom , die am notariell beglaubigt wurde, trat die N.-Bank AG unter anderem die für das Grundstück des Schuldners bestellte Grundschuld sowie die "Ansprüche aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis mit der persönlichen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung" an die B.-Bank AG ab. In der Beglaubigung vom stellte der Notar nach Einsicht in das Handelsregister fest, dass die N.-Bank AG identisch mit der V.-Bank N. AG sei, deren Firma entsprechend geändert worden sei. Am schloss der Schuldner mit der B.-Bank AG eine als "Zweckerklärung" bezeichnete Sicherungsvereinbarung bezüglich der Grundschuld und der persönlichen Schuldübernahme. Mit Urkunde vom schrieb der Notar die Vollstreckungsklausel zur Urkunde vom "hinsichtlich des persönlichen und des dinglichen Teils" auf die B.-Vereinsbank AG um. Zur Rechtsnachfolge der B.-Vereinsbank AG enthält die notarielle Urkunde den Hinweis, diese sei offenkundig. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom trat die B.-Vereinsbank AG unter anderem die für das Grundstück des Schuldners bestellte Grundschuld sowie "sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Übernahme der persönlichen Haftung" an die Gläubigerin ab.

Am schrieb der Notar die Vollstreckungsklausel zur Urkunde vom "bezüglich des dinglichen und des persönlichen Teils" auf die Gläubigerin um. Dagegen hat der Schuldner Klauselerinnerung nach § 732 ZPO eingelegt und zum einen gerügt, dass die Rechtsnachfolge im Klauselerteilungsverfahren nicht ordnungsgemäß geprüft worden sei. Zum anderen hat er unter Bezugnahme auf das , BGHZ 185, 133) vorgetragen, der Gläubigerin habe die Vollstreckungsklausel nicht erteilt werden dürfen, da sie ihren Eintritt in den Sicherungsvertrag nicht gemäß § 727 ZPO nachgewiesen habe; erforderlich sei der Abschluss eines dreiseitigen Vertrages unter Einbeziehung des Schuldners. Das Amtsgericht hat die Klauselerinnerung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Schuldners hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, weiter.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht bejaht eine Rechtsnachfolge der Gläubigerin. Ausgangspunkt sei die notarielle Urkunde vom , wonach Gläubigerin die V.-Bank N. AG gewesen sei. Ausweislich des notariellen Vermerks vom sei die V.-Bank N. AG infolge Umfirmierung mit der N.-Bank AG identisch. Die N.-Bank AG habe die persönliche Schuldübernahme nach der notariell beglaubigten Erklärung vom an die B.-Bank AG abgetreten. Wie sich aus dem von der Gläubigerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten beglaubigten Handelsregisterausdruck ergebe, sei die B.-Bank AG später auf die B.-Vereinsbank AG verschmolzen. Diese habe sämtliche Rechte und Ansprüche aus der persönlichen Schuldübernahme des Schuldners mit notariell beglaubigter Erklärung vom an die Gläubigerin abgetreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (, BGHZ 185, 133) könne die Gläubigerin die Unterwerfungserklärung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung jedoch nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie an die Verpflichtungen aus der Sicherungsvereinbarung, die der persönlichen Schuldübernahme vom zugrunde liege, gebunden sei. Diese Bindung ergebe sich vorliegend bereits aus § 404 BGB, womit es auf die Frage, ob die Gläubigerin wirksam in die Pflichten aus der Sicherungsvereinbarung eingetreten sei, nicht mehr ankomme. Die Vollstreckungsklausel sei daher hinsichtlich des "persönlichen Teils" zu Recht auf die Gläubigerin umgeschrieben worden. Die Tatsache, dass der Notar die Klausel auch hinsichtlich eines in der Urkunde vom nicht enthaltenen "dinglichen Teils" auf die Gläubigerin umgeschrieben habe, entfalte keine rechtliche Wirkung und sei unschädlich.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

Die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf die Gläubigerin ist nicht zu beanstanden.

a) Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht eine Rechtsnachfolge der Gläubigerin gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 Satz 1, § 727 Abs. 1 ZPO in die persönliche Haftungserklärung des Schuldners vom an.

aa) Ursprüngliche Gläubigerin war die V.-Bank N. AG, die nach der notariellen Bestätigung vom später in die N.-Bank AG umfirmierte. Diese trat mit notariell beglaubigter Erklärung vom die "Ansprüche aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis mit der persönlichen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung" an die B.-Bank AG ab. Ausweislich des im Beschwerdeverfahren von der Gläubigerin vorgelegten beglaubigten Handelsregisterausdrucks ist die B.-Bank AG später mit der B.-Vereinsbank AG verschmolzen. Diese wiederum trat mit notariell beglaubigter Erklärung vom "sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Übernahme der persönlichen Haftung" an die Gläubigerin ab.

Soweit der Schuldner mit der Rechtsbeschwerde rügt, die Umfirmierung der V.-Bank N. AG in die N.-Bank AG könne dem notariellen Vermerk vom nicht entnommen werden, da nicht sicher sei, ob der Handelsregistereintrag darin zutreffend wiedergegeben werde und ob es sich tatsächlich nur um eine Firmenänderung handele, geht dies fehl. Der Notar hat in seinem Vermerk vom gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNotO bescheinigt, dass er aufgrund einer am vorgenommenen Einsicht in das Handelsregister die Identität der N.-Bank AG mit der V.-Bank N. AG infolge Firmenänderung festgestellt habe. Eine solche Einsicht des Notars in das Handelsregister nach § 9 HGB reicht zum Nachweis der Identität einer Gesellschaft im Klauselerteilungsverfahren aus (vgl. Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, 2. Aufl., Rn. 46.24 f.; 46.77).

bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts setzt eine Rechtsnachfolge der Gläubigerin nicht deren Bindung an die Verpflichtungen aus der Sicherungsvereinbarung, die der persönlichen Schuldübernahme vom zugrunde lag, voraus.

Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese - wie hier - im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom (VII ZB 89/10, WM 2011, 1460, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) verwiesen.

Damit ist die vom Beschwerdegericht und auch vom Schuldner aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an eine Bindung des Zessionars an die ursprüngliche Sicherungsvereinbarung im Hinblick auf eine Rechtsnachfolge zu stellen sind, nicht entscheidungserheblich.

b) Zutreffend weist das Beschwerdegericht letztlich darauf hin, dass die Tatsache, dass der Notar die Vollstreckungsklausel auch hinsichtlich eines "dinglichen Teils" auf die Gläubigerin umgeschrieben hat, der Klauselerteilung bezüglich des "persönlichen Teils" nicht entgegensteht. In der notariellen Urkunde vom ist allein eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Schuldners hinsichtlich seiner persönlichen Haftungserklärung enthalten, sodass eine Klauselumschreibung bezüglich eines "dinglichen Teils" keine Rechtswirkung entfalten kann.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Der Gegenstandswert des Verfahrens richtet sich nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs, wobei Zinsen und Nebenforderungen unberücksichtigt bleiben (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 "Vollstreckungsklausel").

Fundstelle(n):
QAAAD-92497