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FG Saarland 15.01.2002 1 V 346/01

Finanzgerichtsordnung; | Vollstreckungsschutz durch einstweilige Anordnung? (§ 114 FGO)

Soweit sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Pfändungsverfügung richtet, gegen die Rechtsschutz nach § 69 FGO gegeben ist, ist er unzulässig (§ 114 Abs. 5 FGO). Dagegen kann im Verfahren der einstweiligen Anordnung Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO) begehrt werden. Ein solcher Antrag hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn dargelegt werden kann, dass jegliche Vollstreckungsmaßnahme unbillig wäre (Ermessensreduzierung auf Null). Allein der Hinweis auf eine mögliche Existenzgefährdung des Unternehmens reicht hierzu nicht aus ().

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