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BBK 19/2011 S. 904

Sozialversicherung | Grundsätze zum Meldeverfahren

Der Spitzenverband der Krankenkassen hat zusammen mit weiteren Verbänden eine aktualisierte Fassung der Grundsätze zur Datensicherung und Datenübermittlung in der ab geltenden Fassung veröffentlicht . Wichtige Grundsätze sind:

  • [i]Anmeldung auch ohne Versicherungsnummer Eine Anmeldung zur Sozialversicherung kann auch erfolgen, wenn die Versicherungsnummer nicht vergeben oder bekannt ist. In diesen Fällen sind Angaben zur Vergabe der Versicherungsnummer zu übermitteln. Bei Meldungen an berufsständische Versorgungseinrichtungen ist dann in der Meldung eine fiktive Mitgliedsnummer der Versorgungskammer anzugeben.

  • Treffen in einer An- oder Abmeldung weitere meldepflichtige Sachverhalte zusammen, ist in der Meldung stets der Abgabegrund mit der niedrigsten Schlüsselzahl zu verwenden.

  • [i]Neue Schlüssel ab Dezember 2011 Der ...

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