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Oberfinanzdirektion Niedersachsen - S 3350 - 129 - St 285

Landwirtschaftskammerbeitrag 2011

1 Veranlagung des Beitrags

1.1 Der Landwirtschaftskammerbeitrag wird zur Deckung des Finanzbedarfs der Landwirtschaftskammer Niedersachsen von den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und den diesen gleichgestellten Betriebsgrundstücken, die Gegenstand der Grundsteuer und von der Grundsteuer nicht befreit sind (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 LWKG), sowie den Betrieben der Küsten- und kleinen Hochseefischerei (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 LWKG) erhoben.

Grundlage hierfür ist das Gesetz über Landwirtschaftskammern (LWKG) in der Fassung vom (Nds. GVBl. 2005, S. 334, siehe VORIS 78120 01).

1.1.1 Beitragsfestsetzung für Betriebe nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 LWKG

Für die Betriebe nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 LWKG wurde der Beitragssatz für das Haushaltsjahr 2011 von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen mit 9 v. T. der Bemessungsgrundlage und damit gegenüber 2010 unverändert festgesetzt.

Bemessungsgrundlage ist gem. § 27 Abs. 2 LWKG der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelte Einheitswert bzw. Ersatzwirtschaftswert. Der im Einheitswert ggf. enthaltene Wohnungswert bleibt jedoch insoweit außer Ansatz, als er den zweifachen Wirtschaftswert übersteigt. Der danach ermittelte Betrag ist auf volle Hundert Deutsche Mark abzurunden. Ergibt sich nach der Abrundung ein Betrag von weniger als 2.000,00 Deutsche Mark, so ist von einem Betrag von 2.000,00 Deutsche Mark auszugehen.

Der Betrag ist in EUR umzurechnen und auf volle EUR abzurunden.

Eine Beitragspflicht besteht nicht, wenn der Einheitswert oder Ersatzwirtschaftswert weniger als 1.000,00 EUR beträgt (§ 27 Abs. 4 LWKG).

1.1.2 Beitragsfestsetzung für Betriebe gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 LWKG

Die Beitragssätze für die Betriebe der Küsten- und kleinen Hochseefischerei wurden von der Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen für das Haushaltsjahr 2011 mit 5,00 EUR je Meter der Bemessungsgrundlage – ebenfalls unverändert gegenüber 2010 – festgesetzt.

Bemessungsgrundlage für diese Betriebe ist die – auf volle Meter aufgerundete – Summe der amtlich registrierten Längen aller Fischereifahrzeuge des Betriebes am 1. August eines jeden Jahres (§ 27 Abs. 3 LWKG). Eine Beitragspflicht besteht nicht, wenn die Summe der Schiffslängen nicht mehr als zehn Meter beträgt (§ 27 Abs. 4 LWKG).

1.2 Die Beiträge sind von den Finanzämtern festzusetzen und zu erheben (§ 29 Abs. 1 LWKG). Das Niedersächsische Finanzministerium hat mich mit angewiesen, hierzu das Weitere zu veranlassen.

1.3 Für die Bescheiderteilung gilt Folgendes:

1.3.1 Betriebe nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 LWKG:

Bescheide werden für das Haushaltsjahr 2011 grundsätzlich nicht erteilt, da der Beitragssatz unverändert ist (§ 29 Abs. 3 LWKG). Dies ist nur erforderlich, wenn sich der Einheitswert durch Änderung, Fortschreibung oder Nachfeststellung auf den geändert und/oder der Beitragsschuldner gewechselt hat.

Die Veranlagung wird in diesen Fällen maschinell durchgeführt. Das Finanz-Rechenzentrum wird den Finanzämtern die kuvertierten Bescheide im September übersenden. Die Bescheide sind den Beitragspflichtigen spätestens zwei Wochen vor Fälligkeit bekannt zu geben.

Ab diesem Zeitpunkt sind die Aktenausfertigungen der Bescheide im Bescheidarchiv (VDV) einzusehen.

Der Landwirtschaftskammerbeitrag 2011 ist am fällig.

Beitragszahlern, die nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen und die für das Haushaltsjahr 2011 keinen neuen Bescheid erhalten, wird vor Fälligkeit ein Zahlungshinweis übersandt.

1.3.2 Betriebe nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 LWKG:

Für die Betriebe der Küsten- und kleinen Hochseefischerei ist ein maschinelles Verfahren nicht vorgesehen. Die Beitragsfestsetzung und -erhebung für alle Betriebe der Küsten- und kleinen Hochseefischerei wird seit dem Haushaltsjahr 2003 zentral vom Finanzamt Leer (Ostfriesland) in einem personellen Verfahren vorgenommen (Hinweis auf die /).

1.4 Eine öffentliche Bekanntgabe ist nicht erforderlich, weil die Beitragspflichtigen entweder einen Bescheid oder einen Zahlungshinweis erhalten bzw. Einzugsermächtigung erteilt haben.

1.5 Über auftretende Zweifelsfragen bitte ich zu berichten.

2 Buch- und kassenmäßige Behandlung

Es gelten die in Fach 19 der DA-ADV enthaltenen Bestimmungen.

Zusatz für das Finanzamt Lüneburg:

Für die im Umgliederungsgebiet belegenen Betriebe bitte ich, die erforderlichen Beitragsbescheide zu erstellen (Hinweis auf meine Verfügung vom – S 3350 – 166 – StH 261 –).

Zusatz für das Finanzamt Leer (Ostfriesland):

Auch für die Betriebe der Küsten- und kleinen Hochseefischerei ist grundsätzlich nichts zu veranlassen, da der hierfür maßgebende Beitragssatz ebenfalls unverändert geblieben ist.

Sollten jedoch aufgrund einer zwischenzeitlichen Veränderung von Bemessungsgrundlagen noch Neufestsetzungen erforderlich sein, werden Sie durch gesonderte Verfügung unterrichtet.

Oberfinanzdirektion Niedersachsen v. - S 3350 - 129 - St 285

Fundstelle(n):
WAAAD-92417