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BBK Nr. 13 vom Seite 601 Fach 14 Seite 1361

Die GmbH & Co. KG

von Dipl.-Betriebswirt Udo Cremer, Aldenhoven

I. Zivil- und handelsrechtliche Grundlagen

Grundsätzlich stellt die GmbH & Co. KG keine eigenständige Gesellschaftsform dar. Ganz im Gegenteil handelt es sich um eine ”normale” KG, an der mindestens eine GmbH als Komplementärin beteiligt ist (vgl. § 172a HGB). In der Praxis sind i. d. R. die Gesellschafter der Komplementär-GmbH zugleich auch die Kommanditisten der KG, wobei sich die Tätigkeit der GmbH einzig und allein auf die Komplementärfunktion der KG beschränkt. Seit 2000 gelten bezüglich des Jahresabschlusses, des Konzernabschlusses sowie der Prüfung und Offenlegung die Vorschriften für Kapitalgesellschaften (i. S. der §§ 264 ff. HGB) entsprechend (KapCoRiLiG v. , BGBl I S. 154; vgl. BBK F. 15 S. 1183). Auch bei einer GmbH & Co. KG sind genau wie bei jeder anderen KG die Gesellschafter i. d. R. Mitunternehmer und beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Aus diesem Grund sind auch auf die GmbH & Co. KG die Grundsätze zu den Mitunternehmerschaften anzuwenden, wobei die GmbH die auf sie entfallenden Beteiligungserträge aus der KG nach dem KStG versteuert. Dies gilt selbst dann, wenn die GmbH nach gesellschaftsvertraglicher Absprache weder am Vermögen noch am Verlust der KG beteil...

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