Die Nachholung des zur Unzulässigkeit der Klage führenden fehlenden Vorverfahrens ist nicht angezeigt, wenn das mit der Klage verfolgte Rechtsschutzziel aus anderen Gründen ohnehin nicht mehr erreicht werden kann. Reicht die mögliche Rücknahme nach § 44 Abs. 4 SGB X eines eine Rente nach der bis zum geltenden Rechtslage ablehnenden Rentenbescheids nur bis zum Jahr 2004 zurück, können die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 302b Abs. 1 SGB VI nicht mehr erfüllt werden, da es sowohl an einem Anspruch zum Stichtag als auch an der Feststellung des Fortbestehens der Bewilligungsvoraussetzungen fehlt.
Tatbestand
Fundstelle(n): ZAAAD-92280
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Online-Dokument
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 03.02.2011 - L 3 R 123/10
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