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Die Übertragung stiller Reserven gem. § 6b EStG (Teil A)
I. Einführung
§ 6b EStG wurde durch das Steueränderungsgesetz 1964 als steuerpolitisches Mittel der Bundesregierung in das EStG eingefügt. Zweck der Vorschrift war und ist auch heute noch die Förderung von Strukturveränderungen, die Belebung der Veräußerungstätigkeit, die Sicherung der Eigenkapitalfinanzierung von Umstrukturierungen und Modernisierungen sowie die Vermeidung der Substanzbesteuerung (BT-Drucks. IV/2400, S. 46).
Die weitreichende Bedeutung des § 6b EStG wird bei Betrachtung der Situation ohne § 6b EStG deutlich: Will ein Unternehmer seinen Betrieb umstrukturieren und veräußert er zum Zweck der Kapitalbeschaffung veraltetes bzw. nicht mehr benötigtes Anlagevermögen, werden dadurch meist beträchtliche und über viele Jahre gebildete stille Reserven aufgedeckt. Diese stillen Reserven als Differenz zwischen Veräußerungspreis und Buchwert der häufig erheblich unter Wert abgeschriebenen Wirtschaftsgüter erhöhen die steuerliche Bemessungsgrundlage. Die resultierende zusätzliche Steuerbelastung kann die Veräußerungstätigkeit verlangsamen oder gar unterbinden. Eventuell unterbleiben Investitionen, Umstrukturierungen und Modernisierungen mangels Kapitals. Daneben kann die erh...