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Beschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG
I. Die Neuregelung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs (§ 4 Abs. 4a EStG)
1. Rückblick
1.1 Mehrkontenmodell (Zwei-Konten-Modell)
In der Vergangenheit konnten mit Hilfe des Mehrkontenmodells (auch Zwei-Konten-Modell genannt) in großem Umfang
Steuern gespart werden.
Hierzu wurden ein ”Einnahmen-” (auf diesem wurden Kundenzahlungen vereinnahmt) und ein ”Ausgabenkonto” (von diesem wurden die betrieblichen Aufwendungen bezahlt) eingerichtet. So konnte z. B. der Erwerb eines Privathauses durch Geldentnahmen vom Einnahmenkonto finanziert werden, während die betrieblichen Aufwendungen (Lieferantenrechnungen, Löhne usw.) mit dem Ausgabenkonto beglichen wurden. Als Folge fielen dort in größerem Umfang
Schuldzinsen
an. Diese waren
als Betriebsausgaben absetzbar.
Nachdem der BFH das Mehrkontenmodell anerkannte, sollte durch eine Rechtsänderung derartigen Gestaltungen für die Zukunft die gesetzliche Grundlage entzogen werden.
1.2 Gemischtes Konto
Entstand durch eine Geldentnahme auf einem Girokonto ein Schuldensaldo (bzw. hat sich ein solcher erhöht), sind die dadurch ausgelösten Zinszahlungen privat veranlasst. Hierzu musste das Girokonto rechnerisch
in ein privates und ein betriebliches Unterkonto a...BStBl I S. 930