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Grundlagen - Stand: 08.11.2021

Landwirtschaftliches Nebengewerbe

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition des landwirtschaftlichen Nebengewerbes

Land- und forstwirtschaftliche Gewerbebetriebe gehören nicht zum Kreis der sog. Istkaufleute. Ähnlich wie Kleingewerbetreibende können land- und forstwirtschaftliche Gewerbebetriebe aber die Kaufmannseigenschaft aufgrund freiwilliger Eintragung in das Handelsregister erlangen. Der land- und forstwirtschaftliche Gewerbebetrieb ist damit sog. Kannkaufmann. Entsprechendes gilt für ein Unternehmen, welches nur als Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens geführt wird. Der Land- und Forstwirt kann frei entscheiden, ob er seinen Nebenbetrieb dem Handelsrecht unterstellen will. Die Kaufmanns-Option steht ihm - gegenständlich beschränkt auf den Nebenbetrieb - offen. Zum landwirtschaftlichen Nebengewerbe zählen neben der Land- und Forstwirtschaft auch der Weinbau und der Gartenbau. Nach einer aktuellen Entscheidung stellt eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines landwirtschaftlichen Betriebes kein mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenes Nebengewerbe dar, sofern der gewonnene Strom in das öffentliche Netz eingespeist wird ().

II. Definition des Nebenbetriebs

Die Existenz eines Nebenbetriebs setzt gedanklich voraus, dass es einen land- oder forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb gibt. Ein Nebengewerbe zur Land- oder Forstwirtschaft liegt vor, wenn derselbe Land- oder Forstwirt neben seinem Hauptunternehmen einen hiervon innerlich abhängigen, jedoch organisatorisch verselbständigten weiteren Betrieb unterhält. Der Nebenbetrieb muss vom Hauptbetrieb in der Weise abhängig sein, dass eine Verwertung der Erzeugnisse des Hauptbetriebs dort erfolgt oder die Zwecke des Hauptbetriebs in anderer Weise gefördert werden.

Beispiel:

Als Nebengewerbe zur Land- oder Forstwirtschaft kommen daher in Betracht: Brauereien , Branntweinbrennereien, Vieh- und/oder Geflügelzucht sowie im Bereich der Forstwirtschaft ein Sägemühlenbetrieb. Des Weiteren kommen auch Betriebe, die lediglich Bodenbestandteile auf dem Gelände des land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebs abbauen und/oder verwerten, als Nebenbetriebe in Betracht.

Die Abhängigkeit des Nebenbetriebs vom Hauptbetrieb ist rein funktional zu bestimmen. Auf ein Umsatzgefälle zwischen dem Haupt- und dem Nebenbetrieb ist folglich nicht abzustellen. Der Nebenbetrieb muss über eine organisatorische Selbständigkeit verfügen, d. h. er muss eine eigene unterscheidbare Wirtschaftseinheit bilden. Anhaltspunkte hierfür sind das Vorhandensein einer vom Hauptbetrieb räumlich abgegrenzten Betriebsstätte, einer getrennten Buchführung und die Beschäftigung eigenen Personals.

Beispiel:

Eine Verkaufsstelle auf einem land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmen, in der Produkte des Unternehmens verkauft werden, erfüllt diese Voraussetzung in aller Regel nicht.

Ferner muss dieselbe Person Inhaber des Haupt- und des Nebenbetriebs sein. Dies erfordert nicht, dass die Rechtsstellung des Land- oder Forstwirts hinsichtlich des Haupt- oder Nebenbetriebs identisch ist. Ein Nebenbetrieb liegt daher auch dann vor, wenn der Hauptbetrieb lediglich gepachtet ist, der Nebenbetrieb jedoch im Eigentum des Inhabers steht.

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