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Grundlagen - Stand: 08.11.2021

Kleingewerbetreibende

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition des Kleingewerbetreibenden

Als Kleingewerbe wird ein Unternehmen bezeichnet, bei dem „das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert”. Kleingewerbetreibende können nur natürliche Personen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts sein. Andere Gesellschaften, die ein Gewerbe betreiben, sind immer Kaufmann. Viele Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sind bei Kleingewerbetreibenden nicht anwendbar. Der Kleingewerbetreibende ist handelsrechtlich nicht dazu verpflichtet, Bücher zu führen. Er kann den Gewinn mittels Einnahme-Überschussrechnung ermitteln. Bei der Umsatzsteuer kann die Ist-Versteuerung gewählt werden. Eine Buchführungspflicht kann sich aber aus steuerrechtlichen Vorschriften ergeben. Der Kleingewerbetreibende kann allerdings Kaufmann werden, wenn er sich in das Handelsregister eintragen lässt.

II. Eintragung in das Handelsregister

Ein gewerbliches Unternehmen, das nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, gilt als Handelsgewerbe im Sinne des HGB, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen.

Kleingewerbetreibende können sich somit freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und sind dann Kaufleute. Sie können sich auch wieder löschen lassen und verlieren damit den Status des Kaufmanns. Kleinunternehmen können auch land- und forstwirtschaftliche Unternehmen sein.

Wichtig:

Erhebliche praktische Bedeutung erlangen die Regelungen für Kleingewerbetreibende im Gesellschaftsrecht: Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, ist offene Handelsgesellschaft (oHG), wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Praktische Relevanz kommt dieser Regelung für Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu, die über einen Eintrag im Handelsregister den Status einer Personenhandelsgesellschaft, mithin auch den einer KG und den damit verbundenen Zustand der Haftungsbeschränkung erreichen können.

Durch die Eintragung im Handelsregister wird der Kleingewerbetreibende oder Kleinstbetrieb Kaufmann. Die Eintragung im Handelsregister wirkt konstitutiv. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Eintragung, nicht hingegen die Anmeldung oder Bekanntmachung. Eine Rückwirkung kommt also nicht in Betracht.

Der Antrag erfolgt durch Anmeldung der von dem Gewerbetreibenden gewählten Firma. Antragsbefugt sind der Unternehmer, der für den Kaufmannsstatus optiert, bzw. die für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelnden Organe bzw. Gesellschafter. Bis zur Eintragung kann der Antrag jederzeit zurückgenommen werden.

III. Sonderfall: Veränderung des Gewerbes

Im Laufe der Zeit kann sich durch geschäftliche Veränderungen ein Handelsgewerbe zum Kleingewerbe entwickeln und andersherum ein Kleingewerbe zum materiellen Handelsgewerbe erstarken.

Vergrößert sich das im Handelsregister eingetragene Kleingewerbe zum Handelsgewerbe, welches einen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert , so ist eine Tätigkeit des Registergerichts nicht erforderlich. Es gilt insoweit der Grundsatz der sog. Wesensgleichheit aller Anmeldungen zum Handelsregister, gleichviel auf welchen Vorschriften sie beruhen.

Wenn der nicht eingetragene Kaufmann, der zunächst über einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb verfügte, infolge Verkleinerung oder sonstiger Veränderung seines Geschäftsbetriebs auf ein Kleingewerbe herabsinkt, so entfällt seine Kaufmannseigenschaft und die Firma erlischt. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn er sich zwischenzeitlich in das Handelsregister eintragen lässt. Solange er ein Kleingewerbe betreibt, hat er das Recht, im Handelsregister zu bleiben.

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