Keine Rückstellung für Kostenüberdeckungen i. S. v. § 10 Abs. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG)
Leitsatz
Die Regelungen in § 10 Abs. 1 und 2 SächsKAG, wonach in Sachsen kommunale Gebühren höchstens so bemessen werden dürfen, dass
die Gesamtkosten der gebührenerhebenden Einrichtung gedeckt werden, und wonach zwar bei der Gebührenbemessung die Kosten in
einem mehrjährigen, maximal fünfjährigen Zeitraum berücksichtigt werden dürfen, jedoch tatsächlich zuviel vereinnahmte Gebühren
„Kostenüberdeckungen”), die sich am Ende dieses mehrjährigen Bemessungszeitraumes ergeben, innerhalb der folgenden fünf Jahre
durch eine entsprechend niedrigere Gebührenbemessung auszugleichen sind, berechtigen die gebührenerhebende kommunale Einrichtung
(im Streitfall: Zweckverband verschiedener Städte und Gemeinden in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts)
nicht, bei Anfall von Kostenüberdeckungen gewinnmindernde Rückstellungen zu bilden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2012 S. 255 Nr. 8 EFG 2012 S. 820 Nr. 9 StuB-Bilanzreport Nr. 15/2012 S. 601 TAAAD-92068
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Sächsisches FG, Urteil v. 10.08.2011 - 1 K 1487/07
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