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Sächsisches FG Urteil v. - 7 K 1186/09

Gesetze: MOG § 14 Abs. 1 S. 2 EGV 2988/95 Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 EGV 2988/95 Art. 4 Abs. 1 EGV 2988/95 Art. 4 Abs. 2 EGV 2988/95 Art. 1 Abs. 2 EGV 536/93 Art. 3 Abs. 4 MGV § 11 MGV § 3 AO§ 169 Abs. 2 AO§ 47 AO§ 220 AO§ 370 BGB § 197 MOG § 12 Abs. 1 MOG § 35

Verjährung von Zinsen aus Milchabgaben

Fälligkeit der Milchgarantiemengenabgabe

Leitsatz

1. Die absolute Verjährung der Festsetzungsfrist für die bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist für die Milchgarantiemengenabgabe gem. Art. 3 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 536/93 i. V. m. § 14 Abs. 1 MOG zu zahlenden Zinsen bestimmt sich nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 Verordnung (EG) Nr. 2988/95 und tritt, wenn keine Anhaltspunkte für eine Straftat ersichtlich sind und die zuständige Behörde keine Sanktion festgesetzt hat, acht Jahre nach dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit endete, ein (doppelte Verjährungsfrist).

2. Die Milchgarantiemengenabgabe für den Zeitraum 1998/1999 wird unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung gem. Art. 3 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 536/93 am fällig.

Fundstelle(n):
FAAAD-92064

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Sächsisches FG, Urteil v. 15.12.2010 - 7 K 1186/09

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