1) Der Teilwert börsennotierter Wertpapiere richtet sich nach dem Börsenkurswert am Bilanzstichtag, wenn der Erwerb einer
gleich hohen Beteiligung am Bewertungsstichtag zu diesem Wert möglich erscheint.
2) Eine - eine Teilwertabschreibung rechtfertigende - voraussichtlich andauernde Wertminderung liegt vor, wenn aus der Sicht
des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden
muss.
3) Die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung auf börsennotierte Anteile liegen danach bereits dann vor, wenn der Börsenkurs
am Bilanzstichtag um 20% abgesunken ist und sich bis zum Bilanzaufstellungstag nicht wieder erholt hat.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 21/2011 S. 1015 EFG 2011 S. 2092 Nr. 23 NWB-Eilnachricht Nr. 42/2011 S. 3504 StuB-Bilanzreport Nr. 22/2011 S. 882 LAAAD-92062
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